Aus

Evangelisch-Lutherische Dogmatik,

von

Dr. theol. Adolf Hönecke

weil. Direktor und Professor am Seminar der Allgemeinen Evangelisch-Lutherische Synode von Wisconsin, Minnesota, Michigan u. and. Staaten, zu Wauwatosa, Wisconsin.

Band IV

Milwaukee 1912

§ 68 (s. 175 ff)

 


 

Das Lehramt.

(De statu ecclesiastico sive de ministerio ecclesiastico)

LEHRSATZ I

Das Lehramt, worunter wir hier den Stand der Diener am Wort, die Pastoren, verstehn, ist göttlicher Einsetzung.

Anmerkung: – Man kan vom Predigtamt abstracte reden, d. h. darunter die Gnadenmittel verstehn. Die Schrift selbst tut es z. B. 2. Kor. 3, 4–8, wo der Apostel Paulus das Gesetz als das Amt des Buchstabens, das Evangelium aber als das Amt des Geistes bezeichnet. So abstracte redet vom Predigtamt auch die Augustana, die Art. V so lehrt: "Solchen Glauben zu erlangen, hat Gott das Predigtamt eingesetzt, Evangelium und Sakrament gegeben, dadurch er, als durch Mittel, den Heil.Geist gibt" usw.

Man kann vom Predigtamt aber auch konkret reden, indem man die Amtsträger darunter versteht, d. h. die Ausrichter des Predigtamts in abstracto. So redet die Schrift selbst auch vom Predigtamt, z. B. 1. Kor. 1, 17; Eph. 4, 11, während sie z. B. Ps. 68, 12 vom Amt nach beiden Beziehungen redet.

Wir handeln hier vom Predigtamt konkret betrachtet, also vom Dienstamt am Wort. Auch von dem Amt, so konkret betrachtet, lehrt die Schrift ebenso wie von dem Amt abstrakt betrachtet (Ps. 68, 12; Heb. 1, 1), daß es göttlicher Einsetzung ist, oder de jure divino (1. Kor. 12, 28; 2. Kor. 5, 18; Jerem. 3, 15: Joel 2, 23); und zwar wird nicht nur von Gott im allgemeinen, wie in den letzten Stellen, sondern auch von den einzelnen Personen die Stiftung des Amts im konkreten Sinne ausgesagt, vom Vater (Heb. 1, 1; Gal. 1, 16), vom Sohn (Matth. 10, 1; Luk. 9, 1; Matth. 28, 19; Mark. 16, 15; Eph. 4, 11; Joh. 20, 21; 1. Kor. 1, 17; 4, 1.2; 2. Kor. 5, 20), vom Heil.Geist (Apg 20, 28; 1. Kor. 12, 4–6 — daher "diakonía toû pneúmatos")

Quenstedt: Deus est auctor ministerii I. promittendo doctores ecclesiæ, Jer. 3, 15; 23, 4; Joel 2, 23; II. dando, quod promisit, I Cor. 12, 28; II Cor. 5, 18; III. conservando ministerium usque ad consummationem sæculi, Eph. 4, 11; IV. ipso docendi munere fungendo; Heb. 1, 1, V. doctores ecclesiæ necessariis donis instruendo, II Cor. 3, 5.

Die göttliche Stiftung des Predigtamts auch im konkreten Sinne finden wir gegenüber namentlich der Ansicht, daß das Predigtamt nur eine frei aus dem christlichen Geist hervorgehende und nur als Amt benannte Tätigkeit war, dadurch gelehrt, daß:

1. Die Apostel vom Sohne Gottes zu einem wirklichen Amt berufen werden.

  1. Sie sind vom Sohne Gottes berufen (Matth. 10, 1; Luk. 6, 13, wo Christus ihnen den Namnen "Apostel" gibt; Luk. 9, 1–10; Mark. 6, 7; Matth. 28, 18–20; Mark. 16, 15) und wirklich eingesetz als Apostel.
  2. Es wird ausdrücklich ein Amt genannt in Apg. 1, 17. 25; Röm. 1, 5: "Gnade und Apostelamt", woraus hervorgeht, daß das Amt nicht ein bloßes Erzeugnis des christlichen Geistes ist, denn dann wäre es in dem Wort "Gnade" schon enthalten und Paulus könnte nicht hinzusetzen: "Und Apostelamt", aus welchem Zusats das Amt als etwas Vorhandenes erscheint was jemand gegeben werden kann. Röm. 15, 15. 16 bezeichnet Paulus dies, daß er Diener Gottes ist, als von Gott gegeben; er ist also von Gott in ein schon durch göttliche Stiftung vorhandenes Dienstamt gesetzt. 1. Kor. 9, 17 vergl. mit Vers 16. Sagt Paulus: "So ist mir das Amt doch befohlen". Hier ist klar, daß Paulus seine Tätigkeit aus freier Liebe nicht darum nur, weil er sie beständig auszuüben gedenkt, als Amt nur benennt, sondern daß er ein von Gott gestiftetes Amt kennt, das von seinem Christsein und seinem Geistestrieb usw. gar nicht abhängt, sondern real ohne das alles durch göttliche Stiftung vorhanden ist.
  1. Gott hat reichliche Anweisung und Gebote bezüglich des Verhaltens der Christen gegen die Diener des Worts gegeben. Denn wenn Gott solche Gebote gibt und deren Übertretung für Sünde erklärt, so kann das konkrete Amt, welches diese Gebote betreffen, auch nicht auf menschlicher Einsetzung oder bloßem Geistestrieb beruhen, sondern muß de jure divino sein.

Die Antithese gegen die Schriftlehre von der göttlichen Stiftung des Amts im konkreten Sinne tritt zum Teil in der Antithese gegen die Schriftlehre von Beruf zutage, doch können hier diejenigen Theorien als Antithese bezeichnet werden, nach welchen das konkrete Dienstamt am Wort auf menschlicher Stiftung beruhen soll. Es hat dazu Mißdeutung der Ausführung Luthers über das allgemeine Priestertum und Priesterrecht aller Gläubigen, wonach sie passend sind zum Predigtamt und nicht erst papisticher Weihen bedürfen, um einen geistlichen Charakter zu haben, geführt. Diesen Weg hat schon Köstlin betreten. Besonders hat ihn Höfling verteidigt. Es ist dann allgemein geworden, als genuine lutherische Lehre darzustellen, daß das Predigtamt nur um der guten Ordnung willen da sei; so Hase: "Nach der echt lutherische Lehre ist der geistlichen Stand aus der Gemeinde hervorgegangen und nur um der Ordnung willen mit aller geistlichen Macht der Kirche betraut". Luthardt sagt: "Der Protestantismus geht von den Gnadenmitteln aus, welche der Kirche (im wesentlichen Sinn) übergeben sind und darum ein gemeindliches Amt der Verwaltung fordern: Das Amt im wesentlichen Sinn (was wir als Amt in abstracto bezeichnen) im Unterschied von seiner empirischen Wirklichkeit (hier ist das Amt in concreto gemeint), die sich durch die geistlichen Verhältnisse bestimmt. In jenem (nämlich abstrakten Sinne, gleich Wort und Sakrament) ist das Amt de juro divino, in diesem (in concreto) Sinne de juro humano." Palmer: "Immer ist das Wesentliche dies, daß eine innere Notwendigkeit (als welche Luther die Notwendigkeit der kirchlichen Ordnung erklären soll), die ebensowohl auf allgemeinen menschlichen, sittlichen Gründen ruht, wie sie aus dem eigentlichen Wesen der christlichen Gemeinde, der Kirche, entspringt, dazu dränge, daß die Kirche, die congregatio sanctorum im protestantischen Sinn, das geistliche Amt aus sich heraussetze". Er verurteilt als widerschriftlich die Lehre: "Daß das geistliche Amt soll eine unmittelbare, direkte Stiftung Christi sein, ja selbst, daß ein eigner Stand vorhanden ist, dem dies Amt vertraut ist, soll der bestimmte Wille des Herrn sein". Ferner: "Man dürfe da, wo das Neue Testament vom Amt rede, nicht gleich dreinfahren mit dem kirchenregimentlichen Begriff, das zeige deutlich 2. Kor. 3, 7.

Palmer behauptet also, daß das Wort "Amt" im Neuen Testament nicht das bedeute, was wir mit Predigtamt nennen, sondern das Wort selbst. In der von Palmer u. and. Angezogenen Stelle (2. Kor. 3, 7) ist es so, aber in vielen andern nicht; so nicht Röm. 11, 13 "Denn dieweil ich der Heiden Apostel bin, will ich mein Amt preisen". Es wäre ja absurd, daß Paulus das Wort darum preisen wollte weil er ein Apostel ist. So auch ist 1. Tim. 1, 12 unter dem Amt nicht das Wort verstanden. Paulus sagt hier "Und gesetzet in das Amt". Klar ist hier "Amt" nicht das Wort selbst, denn wo redet die Schrift so: Jemand ins Wort setzen? Auch zeigt sich hier deutlich, daß das Amt nicht aus dem Geistestrieb des Apostel kommt, sondern außer ihm schon ist, sonst könnte er nicht hineinkommen.

Diese Antithese gegen die göttliche Stiftung des Predigtamts als Stand der Diener am Wort rief starken Widerspruch hervor, der aber selbst wieder nach der andern Seite hin eine Antithese gegen die schriftmäßige Lehre vom Predigtamt wurde. Diese Antithetiker erklären die Kirche nicht für eine gemeinde, sondern für eine Anstalt. Was auf den Grund (1. Kor. 3, 11, 12) gebaut wird, das sind nicht die Seelen, sondern Dinge, Lehren, Ordnungen, mit einem Wort, das Material des gemeinwesens (Flörke, Rudelbach’sche Zeitschrift für lutherische Theologie und Kirche). Zu dem Anstaltlichen gehört auch das geistliche Amt. Es ist nicht nur von Gott befohlen und nicht nur ein Dienstamt zur Mitteilung der Gnaden Gottes durch die Gnadenmittel, sondern es ist an sich selbst ein Gnadenmittel. "So tragen wir nun kein Bedenken, dem Amte des Neuen Testaments seinen Platz under den Gnadenmitteln oder unter den Sakramenten im weiteren Sinn anzuweisen… Wollte man also auch nicht zugeben, daß das heilige Amt mit dem Worte Gottes, Taufe und Abendmahl in eine Reihe zu setzen sei, so wäre es doch unverwehrt, den Namen der Gnadenmittel in weiterem Sinne… auf das helige Amt anzuwenden. Daß aber das heilige Amt neben Evangelium und Sakrament in der Tat ein Mittel sei, den Heil. Geist zu erlangen, das ist weiter nichts als eine geschichtliche Tatsache" (Karl Lechler, "Lehre vom neutestamentlichen Amt", 1857): Außer Flörke und Lechler sind vertreter dieser romanisierenden Richtung, die schließlich die Wirksamkeit der Gnadenmittel im schriftmäßigen Sinne, also Wort und Sakrament, auf das Gnadenmittel des Amts gründen, Kliefoth, "Acht Bücher von der Kirche" 1854; Löhe, "Kirche und Amt" 1851; Münchmeyer, "Bericht über die Leipz. Konferenz", 1851, und "Das Dogma von der sichtbaren und unsichtbaren Kirche"; Wucherer, "Ausführlicher Nachweis, daß das ev.-luth. Pfarramt… göttlicher Stiftung sei".

 

LEHRSATZ II

Niemand kann anders als durch äusseren, rechtmässigen Beruf (Vocation, vocatio legetima) ein öffentlicher Diener am Wort werden.

Anmerkung: Gott beruft teils unmittelbar (vocatio immediata, Matth. 10, 1; Mark. 3, 14; 1 Krön. 17, 2; Jes. 6, 8; Hes. 6, 2; Matth. 4, 21. 22; 9, 9; Apg. 9, 16. u. and. St.), teils mittelbar (vocatio mediata), nämlich durch die Kirche. Gerade wie die unmittelbare, so ist auch die mittelbare Berufung eine göttliche. Unsere Dogmatiker beweisen die Göttlichkeit der mittelbaren Berufung damit, daß sie:

  1. auf Gott zurückzuführen sei (Ps. 68, 12; Jer. 3, 15; 1 Kor. 12, 28; Eph. 4, 11);
  2. daß sie sich auf die vom Heil.Geist geleiteten Apostel stütze (Apg. 14, 23; 1. Tim. 4, 14; 2. Tim. 1, 6; 2, 2; 1. Tim. 5, 21):
  3. daß sie Gottes Verheissung habe (1. Tim. 4, 14. 16; 2. Kor. 3, 6; Eph. 4, 12);
  4. daß sie auf dem Recht und der Gewalt ruht, die Gott selbst der Kirche gegeben hat, und wovon diese auch zur Apostelzeit schon Gebrauch gemacht hat.

Genauer ist der Beweis im Zusammenhang mit der göttlichen Stiftung des ausserordentlichen Apostelamts und des diesem wesentlich gleichstehenden ordentlichen Predigtamts so zu führen:

  1. Das ordentliche Predigtamt ist die von Gott selbst gewollte Fortsetzung des ausserordentlichen Apostelamts, und ist in und mit dem Apostelamt göttlicher Stiftung. Die göttliche Stiftung des konkreten Apostelamts ist im I. Lehrsatz nachgewiesen
  1. Es ist aber aus der Schrift gewiß, daß das ordentliche Predigtamt wesentlich dasselbe ist wie das Apostelamt, und zwar:
  1. nach der Stellung

- Apostel sind Diener und Haushalter (1. Kor. 4, 1);

- ebenso die Prediger, denn 1. Kor. 4, 6 bezieht Paulus v. 1 auf Apollo.

- Ausdrücklich stellt die Schrift die Prediger als Diener Christi, Arbeiter usw. den Apostel gleich (1. Tim. 4, 6; Kol. 4, 7; Phil. 2, 25; 1. Pet. 5, 1; 2. Thes. 1, 1; 1. Kor. 1, 1; Jak. 1, 1.)


b. Nach der Aufgabe.

- Der Apostel Aufgabe ist das Weiden und das Verwalten der Sakramente (Joh. 21, 15–17; Matth. 28, 18 ff.);

- der Prediger Aufgabe ist dieselbe (Apg. 20, 28; 2. Tim. 1, 13; 2. Tim. 4, 5 vergl. mit V. 6).

c. Nach der Vollmacht.

- Apostel sollen in der Kirche regieren (2. Tim. 1, 6) Aufsicht üben, Zucht halten usw.;

- ebenso haben die Prediger Aufsicht (Apg. 20, 28; 1. Tim 1, 3), Lehrmacht (1. Tim 4, 11. 12), Gebieten (1. Tim. 4, 11), Ordinieren (1. Tim. 4, 14; 2. Tim. 2, 2; 1. Tim. 3, 1–7), Lehren (1. Tim. 3, 2) Regieren ( 1. Tim. 3, 5; vergl. 5, 17; Tit. 1, 5; 1, 7–9), Gehorsam fordern (Heb. 13, 17).

d. Nach dem Zweck. Das Predigtamt hat den Zweck des Apostelamts, nämlich Seligmachen (1. Kor. 3, 5).

B. Das ordentliche Predigtamt ist die von Gott gewollte und verordnete Fortsetzung des außerordentlichen Apostelamts. Beweis:

  1. Christus will immer Knechte, d. h. Prediger, Lehrer, Bishöfe, haben und stellte seine Kirche gar nichts anders dar bis zum Jüngsten Tage (Matth. 19, 28), als daß in ihr das Predigtamt ist und Prediger, die er setzt (Matth. 22, 3. 4; 24, 45). In letzterer Stelle, wo doch der Herr zu den Jüngern als Haushaltern und Knechten spricht, ist von Knechten die Rede, die er setzt. – Luk. 12, 42–48, vergl. v. 41. Wichtig ist in Luk. 12, 43 daß es des Herrn Wille ist, daß Knechte (so heißen die Apostel Röm 1, 1; Gal. 1, 10; Phil. 1, 1 und zugleich die ordentlichen Prediger Phil. 1, 1; Off. 1, 1; Jak. 1, 1) sind, bis er kommt.
  2. Daß Christus für die ganze Zeit nach den Aposteln bis zum Jüngsten Tag die ordentlichen Prediger, die es durch mittelbaren Beruf werden, haben will als Fortsetzung des ausserordentlichen Apostelamts, zeigt dies, daß er bezüglich dieser Prediger von den Aposteln die Rechte und Pflichten festsetzen lässt.

- Pflichten. Paulus schärft für die Zeit nach seinem Abscheiden die Hauptpflichten den Ältesten in Ephesus ein (Apg. 20, 25–31; 1. Tim. 3, 2–7); und zwar werden sie ausdrücklich als dem Herrn zur Rechenschaft Verpflichtete bezeichnet, damit aber auch als solche, die er angestellt und bevollmächtigt hat (Heb 13, 7).

- Rechte. Heb 13, 7 wird, und zwar mit Rücksicht auf die Zeit nach den Aposteln (v. 7), das vornehmste Recht der Prediger, Gehorsam zu fordern, eingeschärft.

Hiernach ist klar, daß Christus das Amt selbst gewollt und gesetzt hat.

c. Die Schrift lehrt deutlich , daß die Apostel, wie sie vom Herrn gesetzt waren, so in des Herrn Name andere setzen und diesen auftragen, wieder andere zu setzten als Knechte und Prediger

- Paulus erklärt sich selbst als vom Herrn ins Amt gesetzt als Prediger (2. Tim. 1, 11).

- Paulus Befiehlt selbst das Amt andern (2 Tim. 2, 2; vergl. v. 4. 15. 24; 4, 5, wo vom Werk und Amt des Predigers die Rede ist; siehe dazu 2. Tim. 1, 11, wo Paulus sich selbst so nennt).

- Paulus gebietet denen, welchen er das Amt befohlen hat, es wieder andern zu befehlen ( 2. Tim. 2, 2; 1. Tim. 5, 22; Tit. 1, 5, worauf v. 6–9 die Beschreibung der Bischöfe folgt wie 1. Tim. 3, 1–7, wonach sie ganz die heutigen Prediger sind).

d. Nach allen Vorhergehenden ist das heutige ordentliche Predigtamt die von Gott gewollte Fortsetzung des ausserordentlichen Apostelamts und wesentlich eins mit demselben, was auch die Schrift in mancherlei Weise ausdrücklich bestätigt:

- durch die Erklärung, daß die Gemeinden den Predigern befohlen sind (1. Pet. 5, 2) und zwar ersichtlich nicht durch kirchliche Autorität, sondern von Christo, was v. 4 damit ausgesagt wird, daß die Prediger Christo als dem Erzhirten verantwortlich sind, also als Unterhirten;

- durch die Erklärung, daß die Prediger vom Heil. Geist in die Gemeinde gesetzt sind (Apg. 20, 28)

- durch die Gleichstellung der Prediger mit dem Aposteln (Kol. 4, 7; Phil. 2, 25; 1. Kor. 1, 1; 4, 1; 1. Pet. 5, 1).

e. Und diese Fortsetzung soll nach Gottes Verordnung bis zum Jüngsten Tag dauern. Beweis ist (siehe B, b) Matth. 28, 19 ff. : "Ich bin bei euch alle Tage, bis an der Welt Ende". Hier ist also eine Zusage von Trost, dessen nächste Beziehung nur sein kann: Ich bin bei euch, damit ihr es ausrichten könnt, was ich bis zu meiner Wiederkunft will ausgerichtet haben. Sagt der Herr aber bis ans Ende Hilfe zur Ausrichting zu, so dehnt er auch bis ans Ende den Befehl der Ausrichtung des Amts aus.

  1. Die mittelbare Berufung, und zwar durch die Gemeinde ist die von Gott selbst gesetzte und als heilig feierlich bestätigte Ordnung.
  1. Gleich die erste wichtige Berufung, die des Matthias, geschieht durch die Gemeinde (Apg. 1, 15 ff.), denn die Gemeinde wählt hier; und damit beruft sie. Den Gemeindegliedern legt (v. 15) Petrus die Berufsache vor; sie stellen (v. 23) Kandidaten auf und werfen das Los, das auf Matthias fällt. Und so wird er zu den elf vorhandenen Aposteln zugeordnet.
  2. Dies Wählen und Berufen erscheint als etwas in der Schrift Gegründetes. Petrus sagt v. 16: "Es mußte die Schrift erfüllet werden"; und zu dem, was noch erfüllt werden muß (v. 21), gehört dies: "Sein Bistum empfange ein anderer" (Ps. 109, 8). Zur Verwirklichung dieses "Muß" hat Petrus die Gemeinde versammelt; und so ist das Handeln der Gemeinde in jenes "Muß" der Schrift gefasst und wird uns gezeigt als etwas, das nach der Schrift so sein muß. Es wird der Einwurf gemacht: Das Ganze war ein rein menschliches Handeln; Gott hatte Paulus als zwölften erkoren. Dagegen:
  3. Gott hat die durch die Wahl der Gemeinde erfolgte Berufung des Matthias feierlich bestätigt. Pfingsten fällt der Heil. Geist auf alle Apostel, denn Petrus ist mit den Elfen versammelt (v. 14); also ist Matthias mitgezählt. Gott also zählt selbst durch das inspirierte Wort ihn zu den Aposteln. Die Zwölfe sind für die zwölf Stämme, dagegen Paulus für die Heidenwelt (Gal. 2, 7. 8. 9). Fernere Berufungen durch dei Gemeinde sind: Apg. 6, 2, Wahl der Diakonen, die nur eine Abzweigung vom Predigtamt sind; Apg 13, 1 Absonderung Pauli und Barnabas; Apg 14, 24 "cheirotonäsantes" d. h. liessen durch die Gemeinde wählen; Apg 15, 12 ff.

Schluß aus allem: Gott selbst hat die Berufung durch die Gemeinde als heilige, ihm gefällige Ordnung bestätigt und in der Kirche eingesetzt. Es wird eingeworfen: Jesus hat aber doch nachher unmittelbar Paulum berufen; und dieser setzt auch wieder allein Pastoren ein. Dagegen:

  1. Gott bindet durch seine Ordnung sich selbst die Hände nicht, nur uns.
  2. daß an Judas Stelle ein anderer sein mußte, war aus der Schrift klar; daß aber ein besonderer Heidenapostel sein sollte, konnte die Gläubigen nicht wissen.
  3. Man muß sehn, wie es mit dem Setzen der Diener des Worts durch Paulum ist. Er setzt da, wo noch keine Gemeinde ist, aber da, wo Gemeinden vorhanden, durch diese ("cheirotonäsantes", Apg 14, 23).

3. Berufen ist der Gemeinde heiliges, von Gott verliehenes Recht.

A. Das Predigtamt als von Gott gestiftes Amt ist Haushalteramt über bestimmte Güter, Wort und Sakrament, aber ursprüngliche Besitzerin dieser Güter ist die Kirche; und sie ist es, welche sie jemandem zur Verwaltung übergeben kann. Fragt man, wer die geistlichen Güter, welche das Predigtamt verwaltet, eigentlich besitzte, so können nur zwei in Frage kommen: Prediger als Amtsinhaber, Kirche oder Gemeinde. Aber von den Predigern sagt die Schrift, daß sie Haushalter sind (1. Kor. 4, 1. 6); ein Verwalter ist aber nicht Besitzer. Die Schrift sagt von den Predigern, sie seien Diener, Gottes und auch der Gemeinde (Kol. 1, 25); aber ein Diener ist nicht Herr (2. Kor. 1, 24; 1. Petr. 5, 3) und nicht Besitzer.

Aber von der Gemeinde sagt die Schrift, daß sie die ursprüngliche Besitzerin aller dieser Güter ist (Kol. 1, 18 ff.). Christus ist v. 18 das Haupt der Gemeinde; in ihm ist alle Fülle (v. 19) und darum auch in der Gemeinde (Eph. 1, 23) Dieser Gemeinde Diener nennt sich Paulus und erklärt damit die Gemeinde als Herrin und Besitzerin. Nach Eph. 1, 3. 22. 23 sind in Christo die Christen mit himmlischen Gütern gesegnet (v. 3), mit Erkenntnis durch die Predigt (v. 9. 10). Christus ist das Haupt der Gemeine (v. 22); die Gemeinde ist die Fülle dessen, der alles erfüllt. Also doch wohl die reiche Inhaberin und Besitzerin aller Güter (Eph. 4, 4–12).

Die Kirche ist der Leib Christi (v. 4).Christus hat ihr Gaben gegeben (v. 8); und diese Gaben sind die Apostel, selbstverständlich nicht mit ihrer Person, sondern mit ihrer Predigt und ihrem Dienst überhaupt. Die Beschenkte, also die Inhaberin, ist die Kirche. Selbst Israel gehört Röm. 9, 4 nach der Wahl noch Bund und Gottesdienst, Gesetz und Verheißung, also gewiß der Kirche.

In Röm. 15, 27 schreibt Paulus den Christen die geistlichen Güter als die ihren zu. Paulus sagt 1. Kor. 3, 21; "Es ist alles euer". Paulus will hier sagen: Warum nennt ihr euch nach den Personen und einer rühmt sich meiner, ein anderer des Apollo, als wäre die Predigt unser Gut und Besitz, den ihr erst mit unserer Person bekommt? Es ist ja alles euer von Christo her.

  1. Was lehrt nun die Schrift davon, wo die Macht, die Prediger ins Amt zu stellen, sei?
  1. Sie nennt die ganze Macht und Kirchengewalt die Gewalt der Schlüssel des Himmelreichs und sagt, daß sowohl die Pastoren (Matth. 16, 19; Joh. 20, 22, 23), wie auch die ganze Gemeinde (Matth. 18, 18; 1. Kor. 5, 12. 13) die Schlüssel haben.
  2. Die Schrift zeigt aber auch, daß die Pastoren die Schlüsselgewalt immer erst durch einen besonderen Beruf haben, aber die Gemeinde hat sie von vornherein als Gemeinde kraft ihres Christentums, hat also die Schlüssel ursprünglich, während die Pastoren sie nur abgeleiterweise haben. Beweis ist Matth 18, 17–20.
  • Die Gemeinde hat die Schlüssel und zwar nach v. 20 als in Christi Namen versammelt, d. h. kraft ihres Gnadenstandes im Glauben. Von den Personen sagt die Schrift, daß sie nicht durch ihren Gnadenstand schon, sondern durch besonderen Beruf das Schlüsselamt haben (Heb. 5, 4); Art Smalcald. [ BSELK, Tractatus de potestate s. 478, § 24]

    Die Kirche als natürliche Inhaberin der Schlüssel, oder aller Kirchengewalt, bedarf also nicht erst irgendeiner besonderen Bevollmächtigung dazu, Prediger zu berufen; die Vollmacht hat also die Kirche und zwar in jeder einzelnen Gemeinde.

  • C Wem liegt nun endlich die Pflicht eigentlich ob, Prediger ins Amt zu stellen?

    1. Das Gebot zu predigen haben die Pastoren, aber auch die Kirche (1. Pet. 2, 5–9; Röm. 15, 16)
    2. Die Gemeinde hat diese Verpflichtung zuerst und ursprünglich, sofort durch ihr Christensein und Priestertum (1. Pet. 2, 5 ff; 1. Tim. 3, 15: "Die Gemeinde des lebendigen Gottes, ein Pfeiler und Grundfeste der Wahrheit"; Gal. 4, 26: "Das ist die Freie, die ist unser aller Mutter". – Ist die Kirche die Mutter, so hat sie zuert und unmittelbar die Pflicht zu versorgen.); vergl. Art Smalcald. [ BSELK, Tractatus de potestate, s.491, § 67 "Nam ubiqunque est ecclesia, ibi est jus administrandi evangelii. Quare necesse est ecclesiam retinere jus vocandi, eligendi et ordinandi ministros." ]

    Rekapitulation

    1. Gott will, daß das Predigtamt bis zum Jüngsten Tage fortgesetzt werde.
    2. Die mittelbare Berufung ist in der Schrift als von Gott gesetze und bestätige Ordnung hingestellt
    3. Die Gemeinde als Kirche hat von Gott ursprünglich und an sich das Recht und die Verpflichtung zu berufen. Also ist die mittelbare Berufung durch die Gemeinde im vollesten Sinne eine göttliche Berufung. Der letzte Grund hiervon ist, daß Gott der Kirche die Schlüsselgewalt und den Auftrag gegeben hat, zu berufen. Principaliter liegt nun selbstverständlich beides nur bei der Kirche im strikten Sinne, denn nur die Gläubigen sind das königliche Priestertum und haben alle Güter, aber die Ungläubigen haben nichts, weder Güter noch Rechte. Aber wie eine sichtbare Partikulargemeinde, die Gottlose enthält, die noch nicht offenbar geworden und noch nicht hinausgetan, doch um der Gläubugen willen wirklich Kirche ist und heisst, so kommt auch der sichtbaren Partikularkirche die Ausübung der den Gläubigen allein gegeben Gewalt zu. Dies lehrt Matth. 18, 17. Hier wird die Schlüsselgewalt der sichtbaren Partikulargemeinde gegeben: denn wenn es heisst: "So sage es der Gemeine", so bin ich nicht an die unsichtbare Kirche gewiesen. Denn die Gläubigen kennt niemand unfehlbar gewiß und kann ihnen also nichts sagen. Es ist also an die sichtbare Partikulargemeinde gedacht. Und dieser sichtbaren Partikulargemeinde wird die Macht gegeben, für Heiden und Zöllner zu erklären, d. h. die Schlüsselgewalt auszuüben. In v. 19 und 20 heisst es noch überdies, daß schon zwei oder drei solche Gewalt haben. Einwurf: Da eine sichtbare Partikulargemeinde nur durch die in ihr verborgenen Gläubugen die Schlüsselgewalt hat, so würde sie keine haben und also kein Berufsrecht, wenn die ganze Partikulargemeinde, wie es doch sein könne, ungläubig sein. Antwort:
    1. Auf solchen Fall ist nicht Rücksicht zu nehmen, weil, wenn er auch an sich denkbar ist, doch für uns nicht festzustellen wäre als vorliegend und weil daher die Praxis nicht irgendwie davon abhängen kann.
    2. Es ist auch nach dem Beispiel Elias und der zu seiner Zeit sogar ganz von der Lehre abgefallenen Kirche eher zu hoffen, daß doch noch Gläubigen verborgen sind, als wie nicht.
    3. Dies ist sogar ausser Frage, wenn junge Kinder vorhanden sind
    4. Darum muss es umsomehr genügen, den Beruf einer sehr verderbten Gemeinde für einen göttlichen zu halten, wenn dieselbe noch Gottes Wort anerkennt, das Sakrament recht hat, sich zur lutherischen Kirche bekennt und die Verpflichtung, nach Gottes Wort sich zu regieren zu lassen, anerkennt.
  • Daß die Partikulargemeinde das Recht hat zur Berufung und durch die Berufung die öffentliche Ausübung der Schlüsselgewalt übergibt, sagt mit anderen Worten, daß der nicht öffentlich die Schlüsselgewalt in einer Gemeinde ausüben darf, dem die Gemeinde es durch Berufung nicht übergeben hat. Das verbietet auch Gott noch mit ausdrücklichen Worten, daß niemand sich ein Amt nehmen, d. h. ohne ordentliche Berufung es verwalten soll (Heb. 5, 4–6). So steht auch unser Bekenntnis. (Conf. Aug. Art. XIV.) [ BSELK s. 66]

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  • Fortsetzung ab hier: Bd IV, Seite 187