Auszug aus:
CHRISTLICHE DOGMATIK
D. Franz Pieper umgearbeitet von
D. Dr. J.T. Mueller
Professor der Theologie am evangelisch-lutherischen Concordia-Seminar St. Louis, Missouri 1946
Seite 723ff.
1. Der Begriff des oeffentlichen Predigtamts
Das Wort Predigtamt wird sowohl in der Schrift als auch im kirchlichen Sprachgebrauch in einem allgemeinen und in einem besonderen oder engeren Sinn genommen. Im allgemeinen Sinn genommen, bezeichnet es jede Weise der Verkuendigung des Evangeliums oder der Handhabung der Gnadenmittel, einerlei, ob sie von allen Christen, denen das Evangelium oder die Gnadenmittel urspruenglich und unmittelbar gegeben und befohlen sind, oder von erwaehlten oeffentlichen Dienern (ministri ecclesiae) im Auftrag der Christen geschieht. Wir verstehen hier unter dem oeffentlichen Predigtamt das Amt im engeren Sinn, naemlich das Amt, durch welches die den Christen urspruenglich und unveraeusserlich an vertrauten Gnadenmittel im Auftrag der Christen, also von Gemeinschafts wegen, verwaltet werden. Das Predigtamt in diesem engeren Sinn setzt stets die Existenz von christlichen Gemeinden voraus, Nur wo vorher eine Gemeinde ist, kann von ihr das oeffentliche Predigtamt aufgerichtet werden. Die Schmalkaldischen Artikel: "Wo die Kirche ist, da ist je der Befehl, das Evangelium zu predigen. Darum muessen die Kirchen" (die Ortskirchen sind gemeint) "die Gewalt behalten, dass sie Kirchendiener fordern, waehlen und ordinieren." So auch die Schrift. Nachdem durch die Predigt des Evangeliums auf Kreta Gemeinden entstanden waren, gibt Paulus dem Titus (Tit. 1, 5) den Auftrag, staedteweise (d. h., in den Staedten, wo Geimeinden waren) Aelteste zu setzen, die er V. 7 auch Bischoefe nennt. Ferner: Den Gemeinden, die auf der ersten Missionsreise in Kleinasien entstanden waren, ordneten Paulus und Barnabas auf der Rueckreise gemeindeweise (d. h., dort, wo Gemeinden waren) Aelteste. Dass das oeffentliche Predigtamt die Existenz von Gemeinden voraussetzt, geht ferner daraus hervor, dass die Schrift als Objekt der Taetigkeit dieses Amts Gemeinden als Ganzes und jedes einzelne Glied derselben nennt (so 1 Tim. 3, 5: die Gemeinde Gottes versorgen; Apost. 20, 28: auf die ganze Herde achthaben; V. 28b: Die Gemeinde Gottes weiden; V. 31: einen jeglichen ermahnen; 1 Petr. 5, 3: Vorbilder der Herde sein).
"Oeffentlich" werden daher dieses Amt und die Funktionen desselben genannt, nicht vorn Ort, wo sie geschehen, sondern im Sinn von: im Auftrag und Dienst der Gemeinde und an der Gemeinde, gerade wie wir im buergerlichen Leben von oeffentlichen Beamten und vom oeffentlichen Dienst bei denen reden, die im Dienst eines Gemeinwesens stehen. Daher sind die Funktionen des oeffentlichen Predigtamts "oeffentlich", nicht nur, wenn seine Diener einer ganzen Versammlung das Wort verkuendigen, sondern auch dann, wenn sie sich der einzelnen Seelen in der Privatseelsorge annehmen. Wo keine christlichen Gemeinden sind wie in einem Heidenland, da gibt es auch noch kein Amt von Gemeinschafts wegen. Sobald aber durch Missionstaetigkeit eine Gemeinde entsteht, ist auch die Sachlage geschaffen, wodurch es zum oeffentlichen Predigtamt kommt. Nachdem Luther dargelegt hat, dass zu dem oeffentlichen Lehren unter Christen ein besonderer Beruf gehoere, faehrt er fort: "Das ist der Beruf eines oeffentlichen Amts unter den Christen. Wenn man aber unter den Haufen kaeme da nicht Christen waeren, da moechte man tun wie die Apostel und nicht warten des Berufs . . . und einer spraeche: Allhier sind nicht Christen, ich will predigen und sie unterrichten vom Christentum, und es schluege sich ein Haufe zusammen, erwaehlten und berufeten mich zu ihrem Bischof, da haette ich einen Beruf" (vgl. St. L. III, 723; W. A. 16, 35).
2. Das Verhaeltnis des oeffentlichen Predigtamts zu dem geistlichen Priestertum aller Christen
Alle Christen, d. h., alle Menschen, die an Christum glaeubig geworden sind, haben das geistliche Priestertum und damit den Beruf zur Verkuendigung des Evangeliums. Der Apostel redet 1 Petr. 2, 9 nicht Aelteste oder Bischoefe (berufene Pastoren), sondern alle Christen an. Das Predigtamt hat freilich das geistliche Priestertum insofern zur Voraussetzung, als es Gottes Wille und Ordnung ist, dass die Aeltesten oder Bischoefe nicht aus den Unglaeubigen, sondern aus den Glaeubigen oder den geistlichen Priestern genommen werden. Dies geht klar hervor aus dem Verzeichnis der Eigenschaften, die sich an einem Aeltesten oder Bischof finden sollen. Alle in den Verzeichnissen 1 Tim. 3 und Tit. 1 genannten positiven Eigenschaften (lehrhaftig, gelinde usw.) und negativen Eigenschaften (nicht haderhaftig, nicht geizig usw.) haben den persoenlichen Glauben an Christum zur Voraussetzung. Aber dennoch unterscheidet die Schrift scharf zwischen dem geistlichen Priestertum und dem oeffentlichen Predigtamt. Es geht dies klar daraus hervor, dass sie neben der Lehrtuechtigkeit, die allerdings jeder Christ besitzt (Joh. 6, 45; 7, 38. 39; 1 Kor. 2, 15. 16; 1 Joh. 2, 27), eine besondere Lehrtuechtigkeit und ausser dem Beruf, den das geistliche Priesterturn zur Wortverkuendigung hat (1 Petr. 2, 9; Kol. 3, 16; Jes. 40, 9) einen besonderen Beruf fordert. Die Schrift warnt: "Die Haende lege niemand bald auf!'' (1 Tim. 5,22) und heisst die Aeltesten oder Bischoefe nach den Eigenschaften bestimmen, welche sie als zur Ausrichtung des Pfarramts erforderlich insonderheit namhaft macht (1 Tim. 3, 1-7; Tit. 1, 6-12). Luther: "Wie (beschaffen) die Bischoefe und Hirten sein sollen, die man waehlen soll, lehrt genugsam Paulus Tit. 1, 5 f. und 1 Tim. 3, 2 f." (vgl. St. L. X, 1598; W. A. 12, 193 f.).
Wie gewaltig Luther einerseits die Rechte, Faehigkeiten und Pflichten des geistlichen Priestertums darlegt, andererseits aber allgemeines Priestertum und das oeffentliche Predigtamt scharf scheidet, ist bekannt. Er sagt in bezug auf das geistliche Priestertum: "So wir Christen worden sind durch diesen Priester und sein Priesterturn« (durch Christum) "und in der Taufe durch den Glauben ihm eingeleibt, so kriegen wir auch das Recht und Macht, das Wort, so wir von ihm haben, zu lehren und zu bekennen vor jedermann, ein jeglicher nach seinem Beruf und Stand. Denn ob wir wohl nicht alle im oeffentlichen Amt und Beruf sind, so soll und mag doch ein jeglicher Christ seinen Naechsten lehren, unterrichten, vermahnen ... wann und wo jemand das bedarf" (vgl. St. L. V, 1038; W. A. 41, 211), Luther weist auch darauf hin, dass die Gnadenmittel dieselben sind nach Wesen, Kraft und Wirkung, einerlei ob sie von allen Christen oder von Dienern im oeffentlichen Amt verwaltet werden. Er schreibt: "Wir bestehen fest auf dem, dass kein ander Wort Gottes ist denn das allein, das allen Christen zu verkuendigen geboten ist; dass nicht eine andere Taufe ist denn die, die alle Christen geben moegen; dass kein ander Gedaechtnis ist des Abendessens des Herrn denn das, so ein jeder Christ begehen mag . . . das auch niemand beten kann oder moege denn allein der Christ; dazu, dass niemand urteilen soll ueber die Lehre denn allein der Christ. Dies sind aber je die priesterlichen und koeniglichen Aemter" (vgl. St. L. X, 1590; W. A. 12, 189 f.). Andererseits hebt Luther den Unterschied zwischen dem Priestertum aller Christen und dem oeffentlichen Predigtamt so hervor. "Ob wir wohl alle Priester sind, so koennen und sollen wir doch darum nicht alle predigen oder lehren und regieren. Doch muss man aus dem ganzen Haufen etliche aussenden und waehlen, denen solches Amt befohlen werde; und wer solches fuehrt, der ist nun nicht des Amtes halben ein Priester (wie die andern alle sind), sondern ein Diener der andern aller. Und wenn er nicht mehr predigen oder dienen kann oder will, so tritt er wieder in den gemeinen Haufen, befiehlt das Amt einem andern und ist nichts anderes denn ein jeglicher gemeiner Christ. Siehe, also muss man das Predigtamt oder Dienstamt scheiden von dem gemeinen Priesterstand aller getauften Christen" (vgl. St. L. V, 1037; W. A. 41, 210).
In naeherer Begruendung der Notwendigkeit eines besonderen Berufs fuer die Verwaltung des oeffentlichen Predigtamts sagt Luther: "... das erfordert aber der Gemeinschaft Recht, dass einer, oder wieviel der Gemeinde gefallen, erwaehlt und aufgenommen werden, welche an Statt und im Namen aller derer, so eben dasselbe Recht haben, diese Aemter oeffentlich ausueben, auf dass nicht eine scheussliehe Unordnung geschehe im Volk Gottes und aus der Kirche werde ein Babylon" (vgl. St. L. X, 1589; W. A. 12, 189).
3. Das oeffentliche Predigtamt ist nicht eine menschliche, sondern eine goettliche Ordnung
Es ist nicht menschliche, sondern goettliche Ordnung, dass die Christen die Werke des geistlichen Priestertums ausrichten, also nicht nur in ihrem Haus, sondern auch im Verkehr mit ihren Bruedern und mit der Welt das Evangelium verkuendigen. So ist es auch nicht bloss menschliche, sondern goettliche Ordnung, dass die Christen, die an einem Ort wohnen, in Gemeinschaft miteinander treten, eine Gemeinde bilden und mit besonderer Lehrtuechtigkeit ausgeruestete Personen bestellen, die in ihrem Auftrag Gottes Wort oeffentlich (in oeffentlicher Versammlung) und sonderlich (den einzelnen Christen) verkuendigen. Was den Schriftbeweis hierueber betrifft, so sehen wir nicht nur, dass die Apostel den entstandenen Gemeinden Aelteste oder Bischoefe ordneten, deren Amt es war, die Gemeinden oeffentlich und sonderlich mit Gottes Wort zu versorgen, sondern es wird auch ausdruecklich berichtet, dass Paulus, als diese Ordnung in den Gemeinden auf Kreta unterblieben war, dem dort zurueckgelassenen Titus befiehlt, in den einzelnen Gemeinden solche Aelteste oder Bischoefe einzusetzen (Tit. 1, 5). Aelteste und Bischoefe sind in der Schrift ein und dieselben Personen, weil die Ausdruecke promiscue gebraucht werden (Tit. 1, 5. 7; Apost. 20, 17. 28). Diese Aeltesten oder Bischoefe (Gemeindeseelsorger) werden in der Schrift sowohl nach ihrer persoenlichen Beschaffenheit als auch nach den Funktionen, die ihnen obliegen, genau beschrieben. Sie muessen nicht nur Christen, sondern Musterchristen, Vorbilder der Herde sein (1 Petr. 5,3), auch vor der Welt einen guten Namen haben (1 Tim. 3, 7). Die Tugenden, die sich bei ihnen finden sollen, und die Untugenden, die sich nicht bei ihnen finden sollen, werden 1 Tim. 3 und Tit. 1 katalogartig aufgezaehlt. Was ihre Kenntnisse in der christlichen Lehre und ihre Tuechtigkeit zu lehren betrifft, so muessen sie die gesunde, d. h., reine Lehre wohl innehaben und sowohl der These als der Antithese maechtig sein, d. h., die Gemeinde recht lehren und die Irrlehrer wiederlegen koennen (Tit. 1, 9-11). Sie muessen nicht bloss dem eignen Haus wohl vorstehen, sondern auch die Gemeinde Gottes versorgen (1 Tim. 3,5), die Gemeinde Gottes weiden (Apost. 20,28), die Herde weiden, die ihnen befohlen ist (1 Petr. 5, 1 ff.), auf die ganze Herde achthaben (Apost. 20,28), der einzelnen Seelen sich annehmen (Apost. 21, 31), ueber die Seelen wachen als solche, die Rechenschaft dafuer geben sollen (Hebr. 13,17). Aus diesem ergibt sich, dass das oeffentliche Predigtamt nicht eine menschliche, sondern eine goettliche Ordnung ist.
Gegen die goettliche Ordnung des Predigtamts ist eingewendet worden (z. B. von Hoefling), dass das, was Paulus und Barnabas Apost. 14, 23 taten und Paulus Tit. 1, 5 ff. befahl, nur temporaere und lokale Geltung hatte, naemlich fuer Anfangsverhaeltnisse und "eben erst entstandene Gemeinden" der apostolischen Kirche. Aber davon steht nichts im Text, sondern die Gemeinden werden schlechthin als Gemeinden beschrieben, in denen die Aeltesten oder Bischoefe Haushalter Gottes sein sollten. Zudem sind auch Anfangsgemeinden oder eben entstandene Gemeinden richtige Gemeinden. Eine Gemeinde ist eine Gemeinde durch den Umstand, dass sie vorhanden ist, auch vor Bestellung des oeffentlichen Predigtamts. So will es nicht angehen, dass wir die Ordnung der Presbyter oder Bischoefe auf temporaere und lokale Verhaeltnisse der apostolischen Zeit beschraenken. Richtig sagt das lutherische Bekenntnis: "Wo die Kirche ist, da ist je der Befehl, das Evangelium zu predigen. Darum muessen die Kirchen die Gewalt behalten, dass sie Kirchendiener fordern, waehlen und ordinieren." Es steht daher nicht in der Willkuer der Christen, ob sie das oeffentliche Predigtamt aufrichten und erhalten wollen oder nicht, sondern die Christen sind dazu durch Gottes Ordnung verbunden. Mit Recht sagt Dr. C. F. W. Walther: "Das Predigtamt oder Pfarramt ist keine menschliche Ordnung, sondern ein von Gott selbst gestiftetes Amt" und: "Das Predigtamt ist kein willkuerliches Amt, sondern ein solches Amt, dessen Aufrichtung der Kirche geboten, und an das die Kirche bis an das Ende der Tage ordentlicherweise gebunden ist" (Kirche u. Amt, 193. 211). So auch die Apologie: "Das Predigtamt hat Gott eingesetzt und geboten, Ministerium Verbi habet mandatum Dei" (vgl. M. 203, 11).
Ueber die goettliche Ordnung des oeffentlichen Predigtamts ist innerhalb der lutherischen Kirche Mitte des vorigen Jahrhunderts viel gestritten worden, und zwar mit nur wenig befriedigendem Resultat. Nur wenige, wie z. B. Stroebel (vgl. Zeitschr. fuer luth. Theol. u. Kirche 1852, S. 699 f.) nahmen die rechte, schriftgemaesse Stellung zwischen zwei Abwegen ein. Der Erlanger Theologe Hoefling wollte das Predigtamt zwar goettliche Ordnung sein lassen, aber nur in dem Sinn, wie "alles Vernuenftige, Zweckmaessige, sittlich Notwendige" goettliche Ordnung genannt werden koenne, nicht in dem Sinn, dass fuer das oeffentliche Predigtamt ein goettliches Gebot vorliege. Aus Apost. 14,23 und Tit. 1, 5 duerfen (wie er meint) "keine dogmatischen Schluesse fuer alle Zukunft gezogen werden", da es sich hier um "eben erst entstandene Gemeinden« und um "Verhaeltnisse des Anfangs" handle (vgl. Grundsaetze ev.-luth. Kirchenverfassung, Erlangen 1850; Erl. Zeitschr. 1850, S. 317 ff.; 1852, S. 102 ff.). Der eigentliche Grund aber, weshalb er die goettliche Ordnung des Predigtamts ablehnen zu muessen meint, liegt bei Hoefling anderswo. Er meint, wenn man fuer die Verwaltung der Gnadenmittel durch oeffentliche Diener ein goettliches Gebot annehme, so werde dadurch ein alttestamentlicher, gesetzlicher, zeremonialgesetzlicher Zug in die Kirche des Neuen Testaments hineingetragen. Aber dieses Argument beweist zu viel. Fuer die Handhabung des Wortes Gottes seitens aller Christen kraft ihres geistlichen Priestertums liegt auch nicht bloss "eine innere sittliche Notwendigkeit", sondern ebenfalls ein ausdruecklicher goettlicher Befehl vor. Alle Christen sollen in der Schrift forschen, sollen Christi Wort unter sich wohnen lassen, sollen die Tugenden Gottes verkuendigen. Wir haben es auch hier mit Imperativen oder Befehlsworten zu tun, also mit goettlicher Ordnung im Sinn eines goettlichen Befehls. Wenn nun dem goettlichen Befehl oder Gebot ein "zeremonialgesetzlicher Zug« anhaftete, so muessten wir auch die goettliche Ordnung der Handhabung der Gnadenmittel seitens aller Christen leugnen, um sie vor zeremonialgesetzlichen Abwegen zu bewahren. Dasselbe gilt auch von Taufe und Abendmahl, von der Heiligung und den guten Werken und was sonst noch durch Gebot und Befehl ausgedrueckte goettliche Ordnung ist (1 Thess. 4, 3; 1 Joh. 3, 23 usw.). Kurz, Hoefling macht Gegensaetze, wo keine sind. Dem goettlichen Befehl und der goettlichen Ordnung, etwas zu tun, haftet kein gesetzlicher Zug an, wie Hoefling meint. Hoefling irrt sich daher, wenn er in der 3. Auflage seiner Schrift wohl zugibt, dass zwar das geistliche Amt an und fuer sich, aber nicht das von Gemeinschafts wegen aufgerichtete oeffentliche Predigtamt goettlicher Einsetzung sei, sondern, "wenn auch mit innerer Notwendigkeit" der menschlichen Kirchen und Gottesdienstordnung zugehoere.
Bei Hoefling haengt die Art und Weise seiner Argumentation mit der Eigenart der Erlanger Theologie zusammen. Er beruft sich aus druecklich auf den Konsensus seiner Kollegen (vgl. Erl. Zeitschr. 1852, S. 152) und insonderheit auf den Schriftbeweis, den Hofmann fuer seine (Hoeflings) Lehre gefuehrt habe (vgl. Grundsaetze 1850, S. 50). Hofmanns theologische Stellung aber ist diese: Er meint, man muesse bei der Darstellung der christlichen Lehre zunaechst die Heilige Schrift ganz aus den Augen tun und das wiedergeborne Ich selbstaendig aussagen lassen. Wuerde jemand die christliche Lehre der ausser ihm gelegenenen Heiligen Schrift entnehmen, so wuerde er damit der christlichen Lehre einen gesetzlichen Zug auf praegen oder aus der Schrift "eine Sammlung von Glaubensgesetzen" machen (vgl. Schriftbeweis I, S. 9 ff.). Erst hinterher sei das, was das wiedergeborne Ich mit innerer Notwendigkeit und selbstaendig ausgesagt hat, mit der Schrift zu vergleichen. Hofmann hat aber dann hinterher diese Korrektur nicht vollzogen. Er hat vielmehr hinterher
die Schrift nach dem mit innerer Notwendigkeit aus dem Innern Entwickelten dermassen orrigiert, dass er auch die satilactio vicaria als Schriftlehre strich. Aehnlich ist es Hoefling ergangen. Um den goettlichen Befehl fuer die Ordnung des Predigtamts in Abrede stellen zu koennen, behauptet er, dass das apostolische Beispiel und der apostolische Befehl fuer die Ordnung und Einsetzung der Aeltesten oder Bischoefe sich nur auf die apostolische - Zeit und die - eben erst entstandenen Gemeinden beziehen. Zu demselben Zweck behauptet er ferner, dass die Funktionen des apostolischen Presbyterats oder Episkopats in der Schrift nicht bestimmt seien. Weiter sagt er, dass der apostolische Presbyterat mehr eine regiminale" Bedeutung gehabt habe, waehrend doch gerade das Lehren des Wortes Gottes und die Widerlegung der Irrlehre als die Hauptaufgabe der Presbyter oder Bischoefe in der Schrift bezeichnet ist.
Zur teilweisen Entschuldigung Hoeflings dient, dass seine Gegner (Muenchmeyer, Loehe, Kliefoth u. a.) eine stark romanisierende Amtslehre vortrugen, naemlich die Lehre, dass das oeffentliche Predigtamt nicht von der christlichen Gemeinde, als der urspruenglichen Inhaberin aller geistlichen Gewalt, durch Berufung uebertragen werde, sondern eine goettliche Stiftung in dem Sinn sei, dass es unmittelbar von den Aposteln auf ihre Schueler als ein besonderer Stand ueberging, und dass dieser Stand sich durch die Ordination selbst fortpflanze. Auch redete man so, als ob die Gnadenmittel nur dann ihre rechte Kraft und Wirksamkeit haetten, wenn sie von den so zustande gekommenen Amtspersonen verwaltet wuerden. Gegen diese Karikatur der Lehre vom oeffentlichen Predigtamt sagt Hoefling mit Recht, dass dadurch die oeffentlichen Amtsverwalter zu einem "Gnadenmittel" neben Wort und Sakrament gemacht wuerden. Aber die Polemik Hoeflings leidet in keiner Weise Anwendung auf das im lutherischen Bekenntnis gelehrte oeffentliche Predigtamt. Durch den Umstand, dass dieses Amt Gottes Befehl hat, werden seine oeffentliehen Diener ebensowenig zu Gnadenmitteln und zeremonialgesetzlichen Organen, wie alle Christen dadurch zu Gnadenmitteln und zeremonialgesetzlichen Organen werden, dass auch ihr Lehren nach Gottes Befehl und Ordnung geschieht. Sodann schaerft die lutherische Lehre vom Predigtamt auch sehr nachdruecklich ein, dass die Kraft und Wirksamkeit der Gnadenmittel in keiner Weise von den Personen der oeffentlichen Diener abhaengt, sondern dass die Gnadenmittel alle Kraft in sich selbst haben, einerlei von wem sie verwaltet werden. Hoefling ist es somit nicht gelungen, im Kampf gegen eine grobe romanistische Verirrung die Balance zu halten. Um Loehes und anderer romanisierenden Theologen unmittelbare goettliche Setzung des oeffentlichen Predigtamts gruendlich zu wiederlegen, meinte er leugnen zu muessen, dass die mittelbare, durch die Gemeinde sich vollziehende Setzung goettliche Ordnung sei oder goettlichen Befehl habe. Er irrte daher nach der andern Seite hin ab.
Schriftgemaess fasst Stroebel (vgl. Zeitschr. f. luth. Th. u. K., S. 699) die lutherische Lehre so zusammen, wodurch sowohl Loehes als Hoeflings Lehre ausgeschlossen ist: "Die Lehre unserer Kirche vom geistlichen Amt ist, kurz gefasst, diese: Seinem Naechsten das Wort Gottes zu verkuendigen, die Sakramente zu reichen, die Suende zu vergeben, die Haende aufzulegen, dazu hat jeder getaufte Christ als geistlicher Priester ein goettliches Recht (unter Umstaenden eine unabweisliche Pflicht); er soll dasselbe jedoch der Gott wohlgefaelligen Ordnung halber nur im Notfall ausueben und sich sonst des Amts der von Christo durch die Gemeinde ordentlichen berufenen Seelsorger bedienen. Die christliche Gemeinde aber muss wissen, dass sie das vom Herrn gestiftete geistliche Amt nicht fallen noch vom tollen Poebel oder von geistlichen und weltlichen Tyrannen knechten lassen, sondern immer aufs neue mit tuechtigen, treuen, gottesfuerchtigen Maennern besetzen soll, bis der Herr wiederkommt. Die Seelsorger dagegen haben sich des festiglich in allen Anfechtungen zu getroesten, dass ihr von der Gemeinde empfangenes Amt ebenso gewiss ein goettliches nur in Christi Namen zu verwaltendes Amt ist, als wenn sie es von Christo selbst ueberkommen haetten. Denn es ist ein unlogischer Schluss: Wer das geistliche Amt nicht unmittelbar vom Herrn, sondern von der Gemeinde hat, der hat es von Menschen und ist ein Menschendiener" (vgl. zur Abweisung der Lehre Hoeflings, L. u. W. 1870, S. 174; zur Abweisung der Lehre Loehes, K. u. A., S. 161 ff.; zur Abweisung beider Irrlehren, L. u. W. 1855, S. 1 ff.).
4. Die Notwendigkeit des oeffentlichen Predigtamts
Wiewohl das oeffentlich Predigtamt, das mittelbar, durch Berufung seitens der Gemeinde, uebertragen wird, als goettliche Ordnung festzuhalten ist, so ist ihm doch nicht eine absolute Notwendigkeit zuzuschreiben. Auch durch die Verkuendigung des Evangeliums seitens aller Christen ist der Heilige Geist zur Hervorbringung und Erhaltung des Glaubens in Menschenherzen wirksam; und es muss unaufhoerlich betont werden, dass die Wortverkuendigung seitens aller Christen im Haus, im Verkehr mit den Bruedern und im Verkehr mit der Welt nicht im Belieben der Christen steht, sondern goettliche Ordnung ist. Richten sich Christen nicht nach dieser Ordnung, sondern fallen aus ihrem Christenberuf heraus, so tun sie der christlichen Kirche unsaeglichen Schaden. Luther schreibt mit grossem Ernst: "Es kann geschehen, dass die Welt so gar epikurisch werden wird, dass man in aller Welt wird keinen oeffentlichen Predigtstuhl haben und eitel epikurische Greuel die oeffentliche Rede sein wird, und das Evangelium allein in den Haeusern durch die Hausvaeter erhalten werde" (vgl. St. L. VI, 938; Erl. 41, 318 f.). Dass auch das nur gelesene Wort Gnadenmittel ist, wurde bereits dargelegt.
Die Wahrheit, dass das oeffentliche Predigtamt nicht absolut notwendig ist, ist aber nicht zur Verachtung desselben zu missbrauchen. Dieser Missbrauch liegt vor: 1. wenn die Christen im Hoeren der oeffentlichen Predigt unfleissig sind, mit der Entschuldigung, dass sie dasselbe Wort daheim lesen koennten (vgl. St. L. III, 1736; W. A. 28, 628); 2. wenn die im oeffentlichen Amt Stehenden in der Ausrichtung ihres Amts unfleissig sind, mit der Entschuldigung, dass die ihnen befohlene Herde kraft des geistlichen Priestertums sich selbst versorgen koenne und solle (Hesek. 3, 17 ff.; Jes. 56, 10 ff.; 2 Tim. 4, 2 ff.; 1 Tim. 4, 13 ff.; Phil. 2, 21); 3. wenn die Christen unfleissig sind in der Errichtung und Erhaltung von Schulen, in denen Diener fuer den oeffentlichen Dienst in der Kirche erzogen werden. Das Gewaltigste, was gegen diesen Unfleiss geschrieben worden ist, findet sich in den zwei Schriften Luthers: "Predigt, dass man die Kinder zur Schule halten soll" (vgl. St. L. X, 417; W. A. 302, 517) und: "An die Ratsherren aller Staedte Deutschlands, dass sie christliche Schulen aufrichten und halten sollen" (vgl. St. L. X, 458 ff.; W. A. 15, 27 ff.).
5. Der Beruf (vocatio) zum oeffentlichen Predigtamt
Ueber die Notwendigkeit des Berufs sagt die Augsburgische Konfession: "Vorn Kirchenregiment wird gelehrt, dass niemand in der Kirche oeffentlich lehren oder predigen oder Sakrament reichen soll ohne ordentlichen Beruf" (Art. 14). Das ist schriftgemaess; denn ebenso wie die Propheten und Apostel von Gott unmittelbar (vocatio immediata) berufen wurden (Jer. 1, 7; 26, 12; Luk. 11, 49; Apost. 22, 21; Jer. 23, 21. 32), so ist es jetzt Gottes Wille und Ordnung, dass die oeffentlichen Diener am Wort mittelbar durch die christlichen Gemeinden berufen werden (vocatio mediata). Von der groessten Wichtigkeit ist, festzuhalten, dass der mittelbare Beruf nicht weniger goettlich ist als der unmittelbare. Von den mittelbar berufenen Aeltesten und Bischoefen zu Ephesus heisst es Apost. 20,28, dass der Heilige Geist sie gesetzt habe, zu weiden die Gemeinde Gottes. Dies ist von der groessten Wichtigkeit sowohl fuer die oeffentlichen Diener des Wortes als auch fuer diejenigen, denen sie dienen.
Viel Streit hat in Kirche und Welt die Frage hervorgerufen, welches die Mittelpersonen seien, durch welche Gott die Prediger setzt. Der Papst erklaert, dass er allein durch die von ihm kreierten Bischoefe Priester machen koenne. Die Episkopalen wollen dies durch Bischoefe tun, denen die apostolische Sukzession anhaftet. Romanisierende Lutheraner wollen rechte Kirchendiener durch den Predigerstand zustande kommen lassen, der sich selbst fortpflanze. Auch Landesherren und andere Herren, als solche, haben sich das Recht vindiziert, andern Leuten ohne deren Zustimmung Prediger zu setzen. Nach der Schrift aber haben nur die Leute das Recht und die Macht, Prediger zu setzen, welchen Wort und Sakrament von Christo befohlen sind, und das sind die Glaeubigen oder die Christen und sonst niemand in der Welt (1 Kor. 3, 21). Dass Christus Matth. 28, 18-20 nicht den Aposteln fuer ihre Person, sondern den Christen bis an den Juengsten Tag Wort und Taufe befohlen hat, geht aus den Schlussworten hervor. Auch in den Befehlsworten in bezug auf das Abendmahl (1 Kor. 11, 24) werden nicht bloss die Apostel fuer ihre Person angeredet, sondern die Christen bis an den Juengsten Tag, wie 1 Kor. 11, 26 ausdruecklich bezeugt (vgl. Schmalk. Art., M. 341, 67 ff.). Sagen die Schmalkaldischen Artikel in diesem Abschnitt: "Darum muessen die Kirchen die Gewalt behalten, dass sie Kirchendiener fordern, waehlen und ordinieren", so sind mit "Kirchen" die Ortsgemeinden (ecclesiae particulares) gemeint, wie dies aus der angefuehrten Schriftstelle Matth. 18, 20 hervorgeht. Einzelne Personen und Gesellschaften koennen zwar gueltig berufen, aber nur dann, wenn es ihnen von denen, die diese Gewalt urspruenglich (principaliter) haben, aufgetragen oder mindestens tacito consensu ueberlassen wird. Gegen die Gemeindewahl sind jedoch mancherlei Einwaende erhoben worden.
Es ist gesagt worden, dass Apost. 14, 23 und Tit. 1, 5 nichts vom Berufen oder Waehlen seitens der Gemeinde stehe, sondern im Gegenteil nur berichtet werde, was Paulus und Barnabas getan haben und Titus auf den Befehl des Apostels tun sollte. Von einer Taetigkeit oder auch nur Mittaetigkeit der Gemeinden aber sei dort nichts zu lesen. Mit Recht aber erinnert Luther daran, dass Titus "sie nach dem Beispiel der Apostel durch des Volkes Abstimmung ein gesetzt habe, sonst wuerden die Worte Pauli mit dem Exempel der Apostel streiten " (vgl. St. L. XIX, 347; W. A. 10 2, 220 f.). Zudem kommt durch das Apost. 14, 23 gebrauchte Wort "cheirotonesantes" (Meyer: "stirnmwaehlen") klar zum Ausdruck, dass bei der Setzung der Aeltesten eine Stimmenabgabe seitens der Gemeinde stattfand. Meyer bemerkt zur Stelle: Paulus und Barnabas stimmwaehlten ihnen Presbyter, d. h., sie leiteten deren Stimmenwahl bei den Gemeinden." Zur Begruendung dieser Uebersetzung sagt Meyer: "Die Analogie von Apost. 6,2-5 fordert diese Beachtung des gewaehlten Worts, welches, von dem alten Wahlverfahren durch Haendeaufhebung herruehrend, im Neuen Testament nur hier und 2 Kor. 8, 19 vorkommt, und verbietet die allgemeine Fassung constituebant (Vulgata, Hammond, Kuinoel u. V.), oder eligebant (de Wette), so dass die Aufstellung bloss durch apostolische Machtvollkommenheit geschehen waere (Loehe." ... Richtig Erasmus: suffragiis delectos. . . Ganz eigenmaechtig falsch Katholiken: es beziehe sich auf die XFLQoOEa'ua bei Ordination der Presbyter." Auch hat die Setzung der oeffentlichen Diener durch Gemeindewahl sich in der Kirche der ersten Jahrhunderte noch lange erhalten. Die Bemerkung in den Schmalkaldischen Artikeln (vgl. M. 342, 70): "Vorzeiten waehlte das Volk Pfarrherrn und Bischoefe" ist als historisch richtig nachweisbar (vgl. Walther, K. u. A., S. 281 ff.; auch S. 248 ff.).
2. Der Einwand, dass Matth. 16,18.19 nicht den Glaeubigen, sondern Petro als einer privilegierten Person die Schluessel des Himmelreichs urspruenglich uebergeben seien, gilt nicht, weil, wie bereits dargelegt, an dieser Stelle nur von Petrus, insofern er glaubt, nicht insofern er Apostel oder eine privilegierte Person ist, geredet wird. Dazu kommt noch, dass die Schluessel des Himmelreichs nichts anderes sind als die Gnadenmittel oder das Evangelium. Durch Darbietung des Evangeliums, und durch nichts anderes, werden die Suenden vergeben, und so wird der Himmel aufgeschlossen; durch Zurueckhaltung des Evangeliums offenbar Unbussfertigen gegenueber werden die Suenden behalten, und so wird der Himmel zugeschlossen. Indem die Glaeubigen die Personen sind, denen Christus die Gnadenmittel anvertraut hat, so sind ihnen damit die Schluessel des Himmelreichs uebergeben (vgl. Chemnitz: Lutherus ex Verbo Dei docuit, Christurn claves, hoc est, ministerium Verbi et sacramentorum, tradidisse et commendasse toti ecclesiae, Exam. 1667, p. 223).
3. Gegen die Gemeindewahl ist schliesslich auch eingewendet worden, dass, wie das lutherische Bekenntnis sagt, das Predigamt vom allgemeinen Beruf der Apostel herkomme (vgl. Schmalk. Art., M., S. 320). Diese Aussage streitet aber nicht mit der andern Aussage des Bekenntnisses, dass das Predigtamt durch den Beruf der Gemeinde komme (vgl. M. 341, 67). Das Amt der Apostel und das Amt der spaeteren Diener der Kirche ist nach Inhalt und Kraft dasselbe; denn wie die Apostel nicht ihr eigenes, sondern Gottes Wort verkuendigten, so haben auch die von der Gemeinde berufenen "Schueler der Apostel" nur Gottes Wort zu predigen. Allerdings redeten und schrieben die Apostel Gottes Wort durch goettliche Eingebung unfehlbar, waehrend die von den Gemeinden berufenen Diener am Wort an das Wort der Apostel gebunden sind (Roem. 16, 17). Aber in beiden Faellen ist es dasselbe Amt, insofern es lediglich mit der oeffentlichen Verkuendigung des Wortes Gottes zu tun hat und dieselben geistlichen Gueter darreicht. Daher auch die Reihe von Schriftstellen, in denen die Apostel sich mit den von den Gemeinden berufenen Aeltesten und Bischoefen in eine Klasse stellen (vgl. 1 Petr. 5, 1 ff.; 1 Kor. 4, 1 ff.; 2 Joh. 1; 3 Joh. 1; 1 Kor. 3, 5 ff. usw.). So faellt auch dieser Einwand dahin.
6. Die Ordination
Die Ordination der zum Gemeindedienst Berufenen unter Handauflegung und Gebeten ist nicht eine goettliche, sondern eine kirchliche Ordnung, weil sie zwar in der Schrift erwaehnt, aber nicht geboten wird (Apost. 13, 3; 14, 23; 1 Tim. 4, 14 usw.). Die Ordination gehoert daher zu den Mitteldingen (Adiaphora). Nicht durch die Ordination, sondern durch den Beruf und dessen Annahme wird eine zum Amt tuechtige Person ein Pastor. Luther: "Es liegt daran, ob ... die Kirche den Bischof hoeren und der Bischof die Kirche lehren wolle ... Auflegung der Haende, die segnen, bestaetigen und bezeugen solches, wie ein Notarius und Zeugen eine weltliche Sache bezeugen" usw. (vgl. St. L. XVII, 114; W. A. 53, 258 f.). Auch die Schmalkaldischen Artikel erklaeren die Ordination ausdruecklich fuer eine oeffentliche Bestaetigung des Berufs: "Vorzeiten waehlte das Volk Pfarrherrn und Bischoefe; dazu kam der Bischof, am selben Ort oder in der Naehe gesessen, und bestaetigte den gewaehlten Bischof durch Auflegen der Haende, und ist dazumal die ordinatio nichts anders gewesen denn solche Bestaetigung«' (vgl. M. 342, 70). Es ist daher nicht die sogenannte absolute Ordination zu praktizieren, d. h., eine Ordination ohne vorher empfangene und angenommene Vokation, weil sie der irrigen Meinung Vorschub leistet, dass eine Person durch die Ordination in den sogenannten geistlichen Stand aufgenommen und so, als ein geweihter Priester, erst wahlfaehig werde." Es versteht sich von selbst, dass auch die Ordination eine von der Gemeinde uebertragene Gewalt ist, wie es in den Schmalkaldischen Artikeln heisst: "Weil die Kirche allein das Priestertum hat, so muss sie auch die Macht haben, Kirchendiener zu waehlen und zu ordinieren" (vgl. M. 342, 69).
Ueber die Ordination werden innerhalb der Christenheit wunderliche Dinge gelehrt. Nach roemischer Lehre gibt es keine andere Art und Weise, ein Priester zu werden, als durch die Ordination eines vorn Papst gemachten Bischofs (vgl. Trident., Sess. XXIII, c. 4). Dieser Eifer fuer die Ordination ist ein Eifer pro domo; denn die Dinge, die durch die Ordination angeblich gewirkt werden, sind fuer das Reich des Papstes ueberaus wertvoll: durch die Ordination wird naemlich ex opere operato nicht nur der Heilige Geist gegeben und ein character indelebilis aufgepraegt, sondern vor allen Dingen auch die Gewalt verliehen, Leib und Blut Christi zu machen, als ein Versoehnungsopfer fuer Lebendige und Tote darzubringen und so dem Papst die Herrschaft ueber die Gewissen und den Zugang zu den Schaetzen der Welt zu sichern (vgl. Trident, C. 1-4; can. 1-8). Die Episkopalen behaupten, dass nur durch die Ordination von Bischoefen, die in ununterbrochener Reihenfolge von den Aposteln abstammen, Bischoefe, Priester und Diakonen werden und das Kirchenamt verwalten koennen. Die romanisierenden Lutheraner, welche das oeffentliche Predigtamt nicht durch den Beruf der Gemeinde zustande kommen lassen, sondern es als einen besonderen christlichen Stand auffassen, der sich durch Uebertragung des Amts von Stand zu Stand fortpflanzt, machen naturgemaess aus der Ordination eine goettliche Ordnung.
7. Die Verwalter des oeffentlichen Predigtamts bilden keinen vom Christenstand verschiedenen geistlichen Stand
Auch Luther gebraucht in Anbequemung an den bestehenden Sprachgebrauch gelegentlich die Ausdruecke "geistlicher Stand', "Geistliche", und "Priester" von denen, die in kirchlichen Aemtem dienen (vgl. St. L. X, 423 ff.; W. A. 30 2, 526 ff.; XIX, 113 ff.; W. A. 6, 563 ff.). Aber daneben erinnert Luther daran, dass diese Benennung nicht der Schrift entnommen und sehr irrefuehrend sei. Nach der Schrift sind alle Glaeubigen oder alle Christen (und nur sie) "geistlichen Standes" oder "Geistliche«, (1 Joh. 2, 27; Gal. 6, 1; 1 Petr. 2, 5; 1 Kor. 2, 15 usw.). Es ist daher ein der Schrift widersprechender Sprachgebrauch, innerhalb der christlichen Kirche die Diener in kirchlichen Aemtern "Geistliche«, "Priester" usw. zu nennen. Luther: "Der Heilige Geist hat im Neuen Testament mit Fleiss verhuetet, dass der Name sacerdos, Priester oder Pfaffe, auch keinem Apostel noch einigen andern Aemtern ist gegeben, sondern ist allein der Getauften oder Christen Name, als ein angeborner, erblicher Name aus der Taufe; denn unser keiner wird in der Taufe ein Apostel, Prediger, Lehrer, Pfarrherr geboren, sondern eitel Priester und Pfaffen werden wir alle geboren; darum nimmt man aus solchen gebornen Pfaffen und beruft und erwaehlt sie zu solchen Aermtern die von unser aller wegen solch Amt ausrichten sollen« (vgl. St. L. M, 1260; W. A. 38, 230).
Wir druecken uns schriftgemaess aus, wenn wir sagen, dass die Verwalter des oeffentlichen Predigtamts die Amtsleute unter den Christen (ministrantes inter Christianos) sind. Wort und Sakramente, worin sie dienen, sind und bleiben unmittelbares Eigentum der christlichen Gemeinde und werden von der Gemeinde zur Verwaltung von Gemeinschafts wegen bestimmten Personen uebertragen. In diesem Sinn werden die Verwalter des Predigtamts in der Schrift nicht nur Gottes und Christi Diener (1 Kor. 4, 1; Tit. 1, 7; 2 Tim. 2, 24; Luk. 12, 2), sondern auch der Gemeinde Diener genannt (2 Kor. 4, 5). Nachdem Luther von der Benennung "Priester" gesagt hat, dass sie entweder aus dem Heidentum oder Judentum "zum grossen Schaden der Kirche angenommen" sei, faehrt er fort: "Aber nach der evangelischen Schrift wuerden sie viel besser genannt Diener, Diakonen, Bischoefe, Haushalter. . . . Paulus nennt sich auch servum, d. h., einen Knecht. . . . Das tut er darum, dass er allenthalben nicht einen Stand noch einen Orden, ein Recht oder eine gewisse Wuerde, wie die Unsern wollen, aufrichte, sondern das Amt und Werk allein ruehme und das Recht und die Wuerde des Priestertums in der Gemeine bleiben lasse." In diesem Sinn sagen auch die Schmalkaldischen Artikel, "dass die Kirche mehr sei denn die Diener" (ecclesiam esse supra ministros, vgl. M. 342, 72); denn die Kirche und ihre Diener verhalten sich zueinander wie Amtsinhaber und Angestellte oder mit dem Amt Betraute. In diesem Verhaeltnis ist es auch begruendet, dass die Gemeinden Recht und Pflicht haben, die Amtsfuehrung ihrer oeffentlichen Diener zu ueberwachen und sie aus dem Amt zu entlassen, wenn sie nicht mehr die von Gott vorgeschriebenen Eigenschaften haben und die Funktionen des Amts nicht mehr ausrichten koennen oder wollen (Kol. 4, 17; Joh. 10, 5; Roern. 16, 17. 18; Matth. 7, 15). Luther: "So sie denn alle Diener sind, so geht auch mit unter ihr priesterlich, unausloeschlieh Malzeichen und die Ewigkeit ihrer priesterlichen Wuerde, und dass einer allwege Priester bleiben muesse, ist auch nur ein erdichtet Ding, sondern man mag einen Diener wohl absetzen, wenn er nimmer getreu wollte sein" (vgl. St. L. X, 1591; W. A. 12, 190).
Der Ausdruck, dass die Gemeinden das oeffentliche Amt durch Berufung den dazu tuechtigen Personen "uebertragen", sollte nicht angefochten werden. Er ist voellig als adaequat zu bezeichnen, solange die Schriftlehre festgehalten wird, dass Wort und Sakrament allen Christen zum Besitz und zur Handhabung von Christo uebergeben sind. Wird nun weiterhin zugestanden, dass es unter den Christen ein Amt geben soll, in dem einzelne lehrtuechtige Personen der Gemeinde mit Wort und Sakrament dienen, so kann dieses Amt nur durch Uebertragung zustande kommen. Auch Hase bezeichnet dies als "evangelische Kirchenlehre": "In Christo und in der Gemeinde ist der Quell aller Kirchengewalt. Daher jedes Kirchenamt nur uebertragen ist, im Fall des Missbrauchs an die Gemeinde zurueckfaellt und im Notfall jede geistliche Handlung von jedem Gemeindeglied vollzogen werden kann (vgl. Ev. Dogm.3, S. 494). Auch von den alten lutherischen Theologen ist der Ausdruck "Uebertragung" reichlich gebraucht worden. So schreibt Brenz in seinem Kommentar zu Joh. 20: "Die Kirche hat ihre Diener, denen die oeffentliche Handhabung des Evangeliums ... uebertragen ist." Und Polykarp Leyser (Evangelienh., K. 92, S. 1748): "Diese Gewalt [Schluesselgewalt] ist Matth. 18,18 von Christo der Kirche gegeben, welche dieselbe ordentlicherweise rechtmaessig dazu berufenen Personen uebertragen kann." (Vgl. Walther, K. u. A., S. 327 ff.)
Ganz richtig sagt Hase, dass nach "evangelischer Lehre" Quell aller Kirchengewalt in der Gemeinde sei. Alles, was die Pastoren einer Gemeinde als Pastoren tun, ist delegiert, d. h., tun sie nur im Auftrag der Gemeinde. Dies gilt insonderheit auch von der Verhaengung des Banns. Nach den Schmalkaldischen Artikeln sollen freilich alle Pfarrherren die Gerichtsbarkeit haben, "die, so in oeffentlichen Lastern liegen, zu bannen". Das soll aber nicht "Ohne rechtliche Erkenntnis" geschehen, und zu dieser "rechtlichen Erkenntnis" gehoert auch die Verhandlung jedes Falls vor der Gemeinde und das Urteil der Gemeinde (vgl. M. 340, 60. 74). Luther: "Die Gemeinde, so solchen soll baennisch halten, soll wissen und gewiss sein, wie der den Bann verdient und drein kommen ist, wie hier der Text Christi [Matth. 18, 17.18] gibt; sonst moechte sie betrogen werden und einen Luegenbann annehmen und dem Naechsten damit unrecht tun.... Hier, da es die Seelen betrifft, soll die Gemeinde auch mit Richter und Frau" (Hausherrin) "sein". Loescher bezeichnet sehr richtig als lutherisch die Lehre, wonach die Gemeinde den Bann erkennt und beschliesst und der Pastor, in seiner Eigenschaft als oeffentlicher Diener der Kirche, die Verkuendigung des Bannes hat (vgl. Fortgesetzte Samml. usw. 1724, S. 476).
8. Die Gewalt (potestas) des Predigtamts
Weil das Predigtamt das Amt ist, Gottes Wort zu lehren, Menschenwort aber in der christlichen Kirche verboten ist, so gebuehrt dem Predigtamt Gehorsam wie Gott selbst, sofern es Gottes Wort verkuendigt (Hebr. 13, 17; Luk. 10, 16). Ueber Gottes Wort hinaus Lehrern gehorsam zu sein, ist den Christen nicht geboten, sondern hart verboten (Matth. 23, 8; Roem. 16, 17). Mitteldinge sind nicht etwa von dem Prediger, sondern von der Ortsgemeinde auf dem Weg des gegenseitigen Uebereinkommens zu ordnen. Gegen die Berufung der Roemischen auf Hebr. 13, 17; Luk. 10, 16 usw. sagt die Apologie: "So ist auch gewiss, dass dieses Wort des Herrn Christi: ,Wer euch hoert, der hoert mich', nicht von Menschensatzungen redet, sondern ist stracks dawider. Denn die Apostel empfangen da nicht ein mandatum cum libera, das ist, einen ganz freien, ungemessenen Befehl und Gewalt, sondern haben einen gemessenen Befehl, naemlich nicht ihr eigen Wort, sondern Gottes Wort und das Evangelium zu predigen.... Auch ziehen sie diesen Spruch an, Hebr. 13: ,Gehorchet denen, die euch fuergehen' usw. Dieser Spruch fordert, dass man soll gehorsam sein dem Evangelio, denn er gibt den Bischoefen nicht eine eigene Herrschaft oder Herrengewalt ausser dem Evangelio« (vgl. M. 289, 18 ff.).
9. Das Verhaeltnis der Diener der Kirche zueinander
Die Grundwahrheit, dass Christus durch sein Wort Alleinherrscher in der Kirche ist, reguliert auch das Verhaeltnis der Diener der Kirche zueinander. Wie die Diener der Kirche keine Herrschaft ueber die Gemeinde haben, so auch nicht uebereinander. Alle Ueberordnung und Unterordnung unter ihnen ist nicht goettlichen, sondern nur menschlichen Rechts. Luthers Axiom ist schriftgemaess: Nec papa est episcopis, nec episcopus est superior presbyteris iure divino. Die gegenteilige Lehre der Roemischen (vgl. Trident., Sess. XXIII, can. 6), der Episkopalen und anderer romanisierenden Protestanten hat nicht den geringsten Anhalt in der Schrift. Was insonderheit den angeblichen Unterschied zwischen Presbytern und Bischoefen betrifft, so nennt die Schrift ein und dieselben Personen bald Presbyter, bald Bischoefe, wie klar aus Apost. 20, 17, vgl. 28, und Tit. 1, 5, vgl. 7, hervorgeht. Kurz, fuer Menschenherrschaft, unter welchem Namen und Vorwand sie auch ausgeuebt werden moege, gibt es keinen Raum in der christlichen Kirche, weil Christus allein durch sein Wort die Kirche regiert.
10. Das Predigtamt ist das hoechste Amt in der Kirche
Luther nennt das oeffentliche Predigtamt oft das hoechste Amt in der Kirche. In welchem Sinn, das legt er reichlich dar. In der Kirche soll alles nach Gottes Wort zugehen oder alles unter der Norm des Wortes Gottes bleiben. Wird nun jemand das Amt des Worts in einer christlichen Gemeinde uebertragen, so hat er damit das Amt zu lehren und damit das allerhoechste und allerwichtigste Amt, das es in der Kirche geben kann. Luther: "So das Amt des Worts einem verliehen wird, so werden ihm auch verliehen alle Aemter, die durch das Wort in der Kirche werden ausgerichtet, d. h., die Gewalt zu taufen, zu segnen [die Verwaltung des Abendmahls; vgl. St. L. X, 1576; W. A. 12, 182 f.], zu binden und zu loesen, zu beten, zu richten oder urteilen. Denn das Amt, zu predigen das Evangelium, ist das hoechste unter allen; denn es ist das rechte apostolische Amt, das den Grund legt allen andern Aemtern, welchen allen zugehoert, auf das erste zu bauen, als da sind die Aemter der Lehrer, der Propheten, der Regierer, derer, so die Gabe haben, gesund zu machen" (vgl. St. L. X, 1592; W. A. 12, 191). Ferner: "Wem das Predigtamt aufgelegt wird, dem wird das hoechste Amt aufgelegt in der Christenheit" (vgl. St. L. X, 1548; W. A. 11, 415 f.; ebenso X, 1806; W. A. B7, 117 f.). So auch Dr. C. F. W. Walther: "Das Predigtamt ist das hoechste Amt in der Kirche, aus welchem alle andern Kirchenaemter fliessen" (vgl. K. u. A., S. 342 ff.).